Unsere Statuten
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I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen „Kulturvereinigung Simplon-Süd“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereines ist am Wohnsitz des Präsidenten. Artikel 2 Der Verein bezweckt: 1. die Erhaltung und die Pflege der Landschaft und der Kulturgüter auf dem Gebiete der Gemeinden Simplon Dorf und Gondo-Zwischbergen. 2. die Motivierung der Jugend für die Wertschätzung des Kulturgutes. 3. die Förderung des Interesses bei der Bevölkerung am Brauchtum. 4. die Zusammenarbeit mit Instanzen und Behörden. 5. die Unterstützung von natürlichen und juristischen Personen mit ähnlichen Zielsetzungen. 6. die Pflege der Freundschaft unter den Mitgliedern. 7. den freundschaftlichen Kontakt und die kulturelle Zu-sammenarbeit mit den Mitgliedern aus dem Ossola. II. Mitgliedschaft und Organisation Artikel 3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand. Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Diese wählt auf die Dauer von 4 Jahren einen Vorstand von drei bis sieben Mitgliedern und zwei Rechnungsrevisoren, die wieder wählbar sind. Die Mitgliederversammlung geneh-migt Jahresbericht sowie Jahresrechnung und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. Artikel 4 Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Versammlung gewählt wird. Der Vorstand ist befugt, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder zu ersetzen und sich, wenn weniger als sieben Mitglieder gewählt wurden, bis zu dieser Zahl selbst zu ergänzen; solche Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und kann aus seiner Mitte und unter Beizug weiterer Mitglieder Ausschüsse bilden. Die Rechnungsrevisoren prüfen zu Handen der Mitglieder-versammlung Jahresrechung, Vermögensstand und Kassaführung.
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III. Vereinsvermögen Artikel 5 Das Vereinsvermögen wird gebildet durch: 1. Mitgliederbeiträge 2. Ertrag des Vereinsvermögens 3. Spenden, Sponsorenbeiträge und Sammlungen 4. Veranstaltungen 5. Beiträge der öffentlichen Hand Artikel 6 Ausserordentliche Ausgaben bis zum Betrage von Fr. 10’000.-- fallen, unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, in die Zuständigkeit des Vorstandes. Investitionen dürfen nur getätigt werden, insofern die Finanzierung sichergestellt ist. IV. Weitere Bestimmungen Artikel 7 Statutenänderungen und Auflösung der Vereinigung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden an der Mitglieder-versammlung. Artikel 8 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur sein Vermögen. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Artikel 9 Im übrigen gelten die Bestimmungen des ZGB (Artikel 60 - Artikel 79). Die Vorliegenden Statuten wurden in der Gründerversammlung vom 16. August 1988 in Simplon Dorf genehmigt und treten sofort in Kraft. Der Präsident Der Aktuar Der Kassier Alois Tscherrig Lukas Arnold Renato Arnold Der Präsident
Der Aktuar
Der Kassier
Alois Tscherrig
Lukas
Arnold
Renato Arnold Ergänzung der
Statuten: Artikel 2 ergänzt
Ziffer 7. Diese Ergänzung
wurde an der Generalversamm-lung vom 27. September in Baceno genehmigt. Der Präsident
Der Aktuar
Der Kassier
Josef Zumkemi
Gabriel Rittiner
Klaus Arnold
Kulturvereinigung Simplon Süd
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